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Der Franchisevertrag ist ein Dauerschuldverhältnis kann als solches ordentlich und außerordentlich beendet werden.
Die für die Kündigung maßgeblichen Regelungen können sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dem Franchisevertrag ergeben. Da es sich bei einem Franchisevertag um ein komplexes Rechtsgeschäft handelt, sind die Bedingungen und Folgen der ordentlichen und außerordentlichen Beendigung des Rechtsverhältnisses regelmäßig im Franchisevertrag geregelt. Das ist auch zweckmäßig, da Franchisenehmer und Franchisegeber eine auf das Vertragsverhältnis und seine Eigenheiten abgestimmte Regelung treffen können. Im Hinblick auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses, finden sich üblicherweise im Franchisevertrag mindestens Regelungen betreffend:
Die im Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthaltenen Regelungen für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (z.B. 314 BGB) haben daher eher Auffangcharakter und kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Regelungen im Franchisevertrag unwirksam oder lückenhaft sind.
Der Franchisevertrag kann ordentlich und außerordentlich gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung zielt auf eine planmäßige Beendigung des Franchiseverhältnisses ab und kann regelmäßig nur unter Einhaltung einer zumeist langen Kündigungsfrist erklärt werden. Dafür ist für die ordentliche Kündigung des Franchisevertrages kein besonderer Grund erforderlich. Die außerordentliche Kündigung eines Franchisevertrages kann - aber muss nicht - ohne Einhaltung einer Frist erfolgen und setzt aber einen wichtigen Grund voraus. Der wichtige Grund liegt in der Praxis häufig in einer gravierenden Störung im Leistungs- oder Vertrauensbereich des Franchiseverhältnisses.