Franchising ist eine überaus komplexe Partnerschaft: Im Gegenzug für die Bereitstellung eines – in der Regel – profitablen Geschäftskonzeptes, Know-How, Lizenzen, Markenrechten und Förderung in anderer Form durch den Franchisegeber, verpflichtet sich der Franchisenehmer neben der Zahlung einer „Eintrittsgebühr“ für den Zugang zum Franchisesystem, zur Zahlung eines bestimmten Anteils seiner Umsätze an den Franchisegeber. Gut ausgestaltete und funktionierende Franchisesysteme wirken zum Vorteil beider Parteien: Der Franchisenehmer erhält Zugang zu einem etablierten und funktionierenden Geschäftsmodell, mit bekannten Marken, Bezugskanälen und sorgsam ausgearbeiteten Geschäftsfunktionen und Abläufen. Der Franchisegeber kann seine Marktpräsenz ohne erhebliche eigene Investitionen und mit nur geringem eigenen Risiko steigern, da der Franchisenehmer als selbstständiger Unternehmer sein Betriebs- und Geschäftsrisiko selbst trägt.

In meiner Beratungspraxis von Franchisenehmern und Franchisegebern zu Fragestellungen aus dem Franchiserecht bestehen folgende Schwerpunkte:

  • Aufbau und Etablierung von neuen Franchisesystemen: Unterstützung von Unternehmen und Master-Lizenzinhabern bei der Errichtung neuer Franchisesysteme sowie der Etablierung ausländischer Franchisesysteme in Deutschland
  • Existenzgründung im Franchisebereich: Beratung und rechtliche Betreuung angehender Franchisenehmer vor dem Eintritt in ein Franchisesystem;
  • Franchiseverträge: Prüfung und Gestaltung von Franchiseverträgen und Nebenvereinbarungen;
  • Ganzheitliche Betreuung von jungen und etablierten Franchisesystemen;
  • Vorvertragliche Aufklärungspflichten vor dem Eintritt in ein Franchisesystem, Bezugsverpflichtungen, Konkurrenzvereinbarungen in Franchiseverträgen;
  • Leistungsstörungen und Konfliktbewältigung: Während bestimmte Konflikte in einer Franchisebeziehung häufig nur durch ein gerichtliches Verfahren zu lösen sind, so können andere Streitfälle der Franchisepartner mitunter durch alternative Streitschlichtungsmechanismen (ADR), wie etwa der Mediation oder Schiedsgerichtsbarkeit, zeit- und kosteneffektiver gelöst werden. Besonders häufig kommen Sachverhalte vor, bei denen ein Franchisenehmer das Franchisesystem vorzeitig verlassen möchte. Die Gründe dafür sind vielfältig und liegen nicht immer im Franchisesystem begründet. Ausbleibender wirtschaftlicher Erfolg, gesundheitliche Sorgen oder der Wunsch nach persönlicher oder beruflicher Veränderungen, kann ein nachvollziehbarer Grund für eine vorzeitige Beendigung des Franchisevertrages darstellen. Rechtlich sind diese Fälle problematisch, da der Franchisevertrag zumeist auf eine feste Vertragslaufzeit angelegt ist und nicht ohne weiteres vorfristig beendet werden kann. In diesen Fällen besteht neben den vertraglich fixierten Bedingungen für eine ordentliche und gegebenenfalls auch außerordentliche Beendigung des Franchisevertrages auch immer die Möglichkeit, eine Lösung auf dem Verhandlungsweg zu finden.
  • Konkurrenzschutz und Wettbewerbsverbote im Franchiserecht: Wettbewerbsverbote und Vereinbarungen zum Konkurrenzschutz im Franchisebereich wirken von Natur aus wettbewerbsbeschränkend und sind daher stets kritisch zu hinterfragen. Aufgrund ihrer potentiell einschränkenden Wirkung auf die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit, sind an die Wirksamkeit von Wettbewerbsverboten im Franchisevertrag bestimmte rechtliche Anforderungen zu stellen.
  • Geheimhaltung und Vertraulichkeit: Schutz von immateriellen Rechtsgütern in Franchisebeziehungen durch Geheimhaltungsvereinbarungen, einschließlich nachvertraglicher Verschwiegenheitspflichten.

Typische Konflikte in Franchiserecht

Konflikte in Franchiserecht entstehen häufig aus den immer gleichen typischen Anlässen. Auf der Seite des Franchisegebers:

  • Das Franchisesystem funktioniert nicht oder basiert auf einem nicht oder nicht hinreichend tragfähigem Geschäftsmodell;
  • Unzureichende Dokumentation des Franchisesystems; Know-How des Franchisegebers ist für den Franchisenehmer unzugänglich oder hat nicht den versprochenen Mehrwert;
  • Strenge Abnahme- und Bezugsverpflichtungen, die das operative Geschäft des Franchisenehmers nachhaltig behindern;
  • Mehrwertleistungen des Franchisegebers funktionieren nicht oder nicht wie vereinbart. Häufig handelt es sich um technische Dienstleistungen, wie zum Beispiel IT-Dienste, deren Ausfall ernsthafte Folgen für das operative Geschäft des Franchisenehmers hat. Aus juristischer Perspektive kommt es bei technischen Mehrwertleistungen auf die konkrete vertragliche Ausgestaltung an;
  • Vorvertragliches Fehlverhalten, insbesondere unzureichende Information und Aufklärung zum Franchisesystem und der den Risiken der selbstständigen Erwerbstätigkeit;
  • Unzureichende Betreuung und Unterstützung der Franchisenehmer;

 Auf der Seite des Franchisenehmers:

  • Geschäftliche Fehlentscheidungen des Franchisenehmers. Insbesondere die Standortwahl ist immer wieder problematisch;
  • Unzureichende Kapitalausstattung für die Deckung der Lebenshaltung in der Start- und Etablierungsphase;
  • Unzureichende vorvertragliche Beratung in rechtlicher wie steuerlicher Hinsicht;
  • Falsche Vorstellungen zur Bindungs- und Eingliederungstiefe;
  • Persönliche Schicksalsschläge, wie Krankheit und Arbeitsunfähigkeit;

Weitere Informationen zum Franchiserecht

Checkliste: Was vor dem Abschluss des Franchisevertrages unbedingt zu beachten ist

Kündigung des Franchisevertrages

Rechtsanwalt für Franchiserecht in Berlin

Christian Feierabend

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht
Schwerpunkte:

  • Franchiserecht und Vertragsgestaltung im Franchisebereich
  • Ganzheitliche rechtliche Betreuung von Franchisenehmern und Franchisesystemen
  • Internationales Franchiserecht

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