Im Mai 2019 haben das Bundesministerium des Innern und der Digitalverband Bitkom eine aktualisierte Fassung der Einkaufsbedingungen für die nachhaltige Beschaffung von ITK-Produkten und ITK-Dienstleistungen herausgegeben. Im Folgenden sollen die Neuerungen kurz dargestellt werden.

Die Einkaufsbedingungen für die nachhaltige Beschaffung von ITK-Produkten und ITK-Dienstleistungen richten sich an öffentliche Auftragsgeber. Sie stellen eine Reihe von Werkzeugen zur Verfügung, mit denen öffentliche Auftraggeber die Einhaltung verschiedener Arbeits- und Nachhaltigkeitsstandards in Beschaffungsverträgen mit privaten Auftragnehmern implementieren können. Die Neufassung betrifft insbesondere die Verpflichtungserklärung, die nun in Ihrem Kern eine Reihe zusätzlicher ILO-Kernarbeitsnormen verankert.

Wichtige Änderungen im Überblick

Zu den wesentlichen Veränderungen und Ergänzungen gehören:

  • Auftragnehmer der öffentlichen Hand haben weitergehende Pflichten, auf faire Arbeitsbedingungen bei der Bereitstellung von ITK-Produkten und ITK-Dienstleistungen zu achten;
  • Zusätzlich zu den schon bisher berücksichtigten ILO-Kernarbeitsnormen, wie dem Verbot von Kinder- und Sklavenarbeit, Diskriminierungsverbote und dem Recht auf Tarifverhandlungen, werden weitere ILO-Kernarbeitsnormen in die Verpflichtungserklärung überführt, unter anderem zusätzlich Standards zum Arbeitsschutz und der Verwendung von chemischen Stoffen, zu Mindestlöhnen, zur Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit und zur sozialen Sicherheit;
  • Pflicht zur Information von Arbeitnehmern über die neuen Standards.

Der Auftragnehmer muss zudem durch effektive Maßnahmen sicherstellen, dass diese Verpflichtungen auch von den weiteren Beteiligten, insbesondere Unterauftragnehmern, erfüllt werden. Diese Verpflichtung erstreckt sich, in Abhängigkeit vom Auftragswert, auch auf vorgelagerte Stufen in der Produktions- und Lieferkette. So erstrecken sie sich bei einem Auftragswert ab EUR 50 Mio. (brutto), beziehungsweise bei losweiser Vergabe ab EUR 25 Millionen pro Los, bis zur dritten Stufe der Lieferkette. Die einzelnen Stufen der Lieferketten werden in Verpflichtungserklärung wie folgt definiert:

Stufe 1: Endproduktionsstätte und für den Fall, dass in der Endproduktionsstätte lediglich eine Produktveredelung stattfindet, auch deren direkte Zulieferbetriebe;

Stufe 2: Alle direkten Zulieferbetriebe der Produktionsstätten der Stufe 1;

Stufe 3: Alle direkten Zulieferbetriebe der Produktionsstätten der Stufe 2;

Strengere Nachweisanforderungen für Unternehmen

Der Auftragnehmer muss anhand einer Plausibilitätsprüfung die Einhaltung der neuen Standards glaubhaft machen. Dazu hat der Auftragnehmer zwei Möglichkeiten: Zunächst kann er den Nachweis selbst erbringen, indem er die Fragen des Dokumentenkatalogs beantwortet (Variante 1). Andererseits kann der Auftragnehmer die Nachweisanforderungen durch Zertifikate unabhängiger und anerkannter Drittstellen erfüllen (externes Audit).

Sanktionen

Bei Verstößen gegen die Verpflichtungserklärung kann der öffentliche Auftraggeber unter Setzung einer angemessenen Frist Abhilfe verlangen.

Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer außerordentlich kündigen, wenn der Auftragnehmer es nicht in der gesetzten Frist schafft, die zur Glaubhaftmachung erforderlichen Nachweise vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Verzug nachweislich nicht zu verschulden hat. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung entfällt auch, soweit der Verstoß unerheblich ist und sich nach einer zunächst auszusprechenden Abmahnung nicht wiederholt.

Der öffentliche Auftraggeber kann zudem eine Vertragsstrafe gegen den Auftragnehmer verhängen, wenn der Auftragnehmer die für die Plausibilitätsprüfung erforderlichen Nachweise nicht erbringt. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung der gesetzlichen Frist in Verzug befindet, 0,2% des Auftragswertes, wobei die Vertragsstrafe höchstens 10.000 Euro beträgt. Sollten Verstöße gegen die vereinbarten Sozial- und Arbeitsstandards vorliegen, so kann eine Vertragsstrafe von höchstens 250.000 Euro verhängt werden. Insgesamt darf die Summe aller Vertragsstrafen jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes betragen.

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